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Schonvermögen Rechner 2025: Hartz 4 / Arbeitslosengeld 2

Ermitteln Sie schnell und präzise Ihr individuelles Schonvermögen bei Bezug von Sozialleistungen.

Dieser **Schonvermögen Rechner** ermöglicht die individuelle Berechnung des Schonvermögens bei Bezug von Hartz 4 / Arbeitslosengeld 2 (zukünftig Bürgergeld). Er berücksichtigt gesetzlich verankerte Freibeträge, die für den Antragsteller oder seinen eventuellen Partner anrechnungsfrei sind. Nutzen Sie dieses kostenlose Online-Tool, um Klarheit darüber zu gewinnen, wie viel Vermögen Sie behalten dürfen, ohne dass es auf Ihre Sozialleistungen angerechnet wird.

Schonvermögen Rechner – Bürgergeld / SGB II

Ihre Lebenssituation

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Schonvermögen

Das Schonvermögen bezeichnet den Teil des Vermögens einer Person, der bei der Beantragung von Sozialleistungen (wie Bürgergeld oder Grundsicherung) nicht zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts eingesetzt werden muss. Es ist im deutschen Sozialrecht verankert und soll sicherstellen, dass Leistungsberechtigte nicht ihr gesamtes Vermögen aufbrauchen müssen, bevor sie staatliche Hilfe erhalten.

Zum Schonvermögen gehören anrechnungsfreie Freibeträge für Geldvermögen, Freibeträge für Renten- oder Lebensversicherungen, angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum sowie ein angemessenes Kraftfahrzeug. Nur das Vermögen, das über diese Freibetragsgrenzen hinausgeht, muss vor dem Bezug von Sozialleistungen verwertet werden. In Ausnahmefällen kann es zur Vermeidung unbilliger Härten auch weitere Ausnahmen geben.

Grundsätzlich zählen alle verwertbaren Gegenstände und finanziellen Mittel des Antragstellers sowie des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zum Vermögen. Dazu gehören beispielsweise Barvermögen, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Kunstgegenstände (z.B. ein Picasso), Kraftfahrzeuge und Wohneigentum. Auch das Vermögen von Verwandten, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, kann unter Umständen herangezogen werden.

Wichtige Freibeträge für das Schonvermögen:

  • **Grundfreibetrag:** Für volljährige Leistungsbezieher und deren Partner beträgt der Grundfreibetrag (Stand 2025) 15.000 Euro pro Person. Ein nicht genutzter Anteil des Partners kann vom Antragsteller genutzt werden und umgekehrt.
  • **Freibetrag für minderjährige Kinder:** Pro minderjährigem Kind wird ein Freibetrag von 15.000 Euro gewährt. Dieser Freibetrag gilt ausschließlich für das Vermögen des Kindes und ist nicht auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragbar.
  • **Freibeträge für Altersvorsorge:**
    • Vermögen aus staatlich geförderter Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente) ist generell vollständig anrechnungsfrei, einschließlich der Eigenbeiträge, Zulagen und Erträge.
    • Für sonstiges Vermögen zum Zwecke der Altersvorsorge (nicht staatlich gefördert) beträgt der Freibetrag 750 Euro pro Person und vollendetem Lebensjahr, sofern es nicht vor dem Ruhestand (in der Regel ab 60 Jahren) verwertet werden kann. Dies gilt auch für über 15-jährige, minderjährige und erwerbsfähige Kinder.
  • **Freibetrag für notwendige Anschaffungen:** Ein zusätzlicher Freibetrag von 750 Euro pro hilfebedürftiger Person der Bedarfsgemeinschaft ist für notwendige Anschaffungen geschützt. Dieser Freibetrag ist übertragbar.
  • **Freibetrag für das Auto:** Ein Kraftfahrzeug gilt als angemessen und ist geschützt, wenn sein aktueller Verkaufswert 7.500 Euro nicht übersteigt. Dieser Freibetrag gilt pro erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft.
  • **Freibetrag für Wohneigentum:** Angemessenes, selbstgenutztes Wohneigentum ist in der Regel geschützt. Richtwerte für die Wohnfläche sind z.B. 80m² für 1-2 Personen in einer Eigentumswohnung (100m² für 3, 120m² für 4 Personen) und jeweils 10m² mehr für ein Eigenheim. Grundstücksgrößen sind bis 800m² im ländlichen und 500m² im städtischen Bereich angemessen.
  • **Vermögen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit:** Unentbehrliche Vermögensgegenstände, die für eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigt werden, sind vor Verwertung geschützt.
  • **Angemessener Hausrat:** Die übliche Einrichtung eines Haushalts (Möbel, Küche, Elektronik etc.) ist geschützt, solange ihr Wert nicht weit über das übliche Maß hinausgeht und sie nicht leicht veräußerbar ist.

Vermögen, das die Freibetragsgrenzen des Schonvermögens übersteigt, muss grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendet werden, bevor ein Anspruch auf Sozialleistungen (wie Bürgergeld) entsteht. Dies bedeutet, dass Sie Ihr "verwertbares" Vermögen einsetzen müssen, bis es die Schonvermögensgrenze erreicht.

In bestimmten "Sonderfällen" kann jedoch eine Verwertung des Vermögens entfallen, um eine "unbillige Härte" für den Hilfebedürftigen zu vermeiden. Dies wird von Fall zu Fall individuell geprüft. Beispiele hierfür sind:

  • Ein behindertengerechtes Auto, dessen Wert die übliche Freibetragsgrenze von 7.500 Euro übersteigt.
  • Angespartes Geld für die Bestattung eines Familienmitglieds.
  • Erbschaften von Familienangehörigen, deren sofortige Verwertung eine besondere Härte darstellen würde.

Auch unangemessenes Wohneigentum kann unter Umständen zur Verwertung führen, z.B. durch Abtrennung, Beleihung von Wohneinheiten oder Vermietung einzelner Zimmer, wenn eine Abtrennung nicht möglich ist.

Ja, für Rentner, die auf Grundsicherung angewiesen sind (nach SGB XII), gelten im Vergleich zu Bürgergeld-Empfängern (nach SGB II) oft niedrigere Schonvermögensgrenzen. Ein wichtiger Lichtblick ist jedoch, dass auch bei Rentnern das Vermögen aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge (wie Riester-Vorsorge) vollständig geschützt ist.

In einer sogenannten "gemischten Bedarfsgemeinschaft", die beispielsweise aus einem Bürgergeld-Empfänger (SGB II) und einem Rentner (SGB XII) besteht, erfolgt die Berechnung des Schonvermögens nach den Bestimmungen beider Sozialgesetzbücher.

Beispiel für eine gemischte Bedarfsgemeinschaft:

Angenommen, eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus einer Bürgergeld-Empfängerin (55 Jahre alt) und einem Rentner (71 Jahre alt).

  • **Schonvermögen Bürgergeld-Empfängerin (55 Jahre):**
    • Grundfreibetrag: 15.000 € (pauschal für 2025)
    • Freibetrag für Altersvorsorge: 750 € pro Lebensjahr x 55 Jahre = 41.250 € (max. 48.750 €)
    • Freibetrag für notwendige Anschaffungen: 750 €
  • **Schonvermögen Rentner (71 Jahre):**
    • Grundfreibetrag: 5.000 € (für Grundsicherung nach SGB XII)
    • Vermögen aus staatlich geförderter Altersvorsorge (z.B. Riester-Vorsorge) ist vollständig geschützt.

*Hinweis: Dies ist ein vereinfachtes Beispiel. Die genauen Freibeträge und Anrechnungen können je nach individueller Situation und aktuellen gesetzlichen Bestimmungen variieren.