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Brutto Netto Rechner 2025 – Nettogehalt einfach online berechnen

Berechnen Sie Ihr Nettogehalt in Sekunden. Immer aktuell nach Steuerklassen, Abzügen und gesetzlichen Änderungen für 2025.

Mit unserem **Nettorechner / Lohnrechner** ermitteln Sie Ihren individuellen Nettolohn auf Basis der steuerlichen- und sozialversicherungspflichtigen Regelungen – kostenlos und effektiv. Ein Nettolohnrechner und Abgabenrechner 2025, der Ihnen hilft, die Lohnsteuer und Ihr Brutto Netto Gehalt zu berechnen – auch rückwirkend für frühere Jahre.

Brutto Netto Rechner 2025

Zum Firmenwagenrechner

Das Wichtigste zum Brutto-Netto-Rechner

Unser Brutto Netto Rechner für 2025 ist ein kostenloses und intuitives Online-Tool, das Ihnen hilft, Ihr Nettogehalt schnell und präzise zu ermitteln. Ob Sie wissen möchten, wie viel nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben von Ihrem Bruttolohn übrig bleibt, oder ob Sie verschiedene Steuerklassen und Szenarien durchspielen möchten – unser Rechner liefert Ihnen die Antworten.

Die Berechnung erfolgt auf Basis der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen für das Jahr 2025, einschließlich Lohnsteuertabellen, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch spezifische Aspekte wie der Geldwerte Vorteil (z.B. Firmenwagen) und individuelle Freibeträge werden berücksichtigt, um ein möglichst realistisches Ergebnis zu gewährleisten.

Verlassen Sie sich auf eine verlässliche Schätzung Ihres Nettoeinkommens und planen Sie Ihre Finanzen mit Vertrauen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

**Brutto** ist Ihr Gesamtverdienst vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. **Netto** ist der Betrag, der nach allen Abzügen auf Ihrem Bankkonto landet – Ihr tatsächlicher Auszahlungsbetrag. Unser Rechner hilft Ihnen, diesen Nettobetrag zu bestimmen.

Die Wahl der Steuerklasse hängt von Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Arbeitsverhältnisse ab. Ledige ohne Kinder gehören meistens Steuerklasse I an, Alleinerziehende Steuerklasse II. Verheiratete können zwischen Steuerklasse III/V und IV/IV wählen, je nach Einkommensverteilung. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen kommt Steuerklasse VI zum Einsatz. Unser Rechner berücksichtigt alle sechs Steuerklassen.

Ein **Geldwerter Vorteil** ist eine Sachleistung Ihres Arbeitgebers, die Sie privat nutzen dürfen (z.B. ein Firmenwagen). Dieser Vorteil wird Ihrem Bruttogehalt hinzugerechnet und erhöht somit Ihr zu versteuerndes Einkommen. Unser Rechner ermöglicht es Ihnen, diesen Wert einzugeben, um eine präzise Berechnung Ihres Nettogehalts zu erhalten.

Ja, unser Brutto Netto Rechner ist stets auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung für das Jahr 2025. Alle relevanten Freibeträge, Beitragsbemessungsgrenzen und Steuertarife werden gemäß den offiziellen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums und der Sozialversicherungsträger berücksichtigt. So können Sie sicher sein, dass Ihre Berechnung so genau wie möglich ist.

Glossar / Wichtige Begriffe

Hier tragen Sie Ihr Bruttoeinkommen ein. Sie können hier das monatliche Einkommen oder auch das Jahreseinkommen angeben. Wählen Sie den für Sie passenden Abrechnungszeitraum.

Anhebung des Grundfreibetrags für das Jahr 2025 auf nun 12.084,- Euro und 24.168,- Euro für verheiratete Ehepaare. Das Steuerentlastungsgesetz 2025 soll eine steuerliche Entlastungen schaffen, um die gestiegenen Energiepreise abzufedern. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu welchem keine Einkommensteuer erhoben wird. Der steuerliche Grundfreibetrag wird in unserem Rechner automatisch berücksichtigt.

Weitere Freibeträge wie zum Beispiel die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte können Sie sich jährlich beim Finanzamt in ELStAM eintragen lassen. Ihr Arbeitgeber kann über Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer auf diese Daten zugreifen und bei Ihrer Gehaltsabrechnung berücksichtigen.

Der Kinderfreibetrag im Jahr 2025 beträgt 6.672,- Euro. Ein Kinderfreibetrag steht jeweils beiden Eltern zur Hälfte zu. Kinderfreibeträge können auf einen Elternteil übertragen werden. Je nach Einkommenshöhe kann er das zu versteuerndes Einkommen senken. Ist das Kindergeld höher als der steuerliche Vorteil aus dem Kinderfreibetrag, dann kommt der Kinderfreibetrag nicht zum tragen. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag auf jeden Fall angerechnet. Der Kinderfreibetrag entspricht dem Existenzminimum des Kindes.

**Arbeitslosenversicherung:** 2,6 % je zur Hälfte Arbeitnehmer / Arbeitgeber.
**Pflegeversicherung:** 3,6 % je zur Hälfte Arbeitnehmer / Arbeitgeber, Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 2,20 % Arbeitgeber: 1,20 %
**Gesetzlichen Krankenversicherung:** 14,6 % je zur Hälfte Arbeitnehmer / Arbeitgeber. Plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 2,5 % für den Arbeitnehmer. Der tatsächliche Zusatzbeitragssatz richtet sich nach der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers.
**Rentenversicherung:** Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt 18,6 % für das Jahr 2025 und wird je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Eine Sachleistung des Arbeitgebers z.B. in Form eines Firmenfahrzeuges ist ein finanzieller Vorteil, den Sie in der Bundesrepublik Deutschland versteuern müssen. Der Geldwerte Vorteil aus der jeweiligen Sachleistung wird dabei zum Bruttogehalt hinzugerechnet und erhöht somit das zu versteuernde Einkommen. Dadurch reduziert sich Ihr Nettogehalt um die entsprechende steuerliche Belastung. Der Geldwerte Vorteil für Geschäftsfahrzeuge mit Elektromotor oder Hybridfahrzeuge hat sich im Jahr 2019 halbiert. Der Online Gehaltsrechner für Arbeitnehmer 2025 inkl. Berechnung Geldwerter Vorteil.

Die Höhe Ihrer Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer richtet sich in Deutschland unter anderem (neben der Einkommenshöhe) nach Ihrer Steuerklasse. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es folgende sechs Lohnsteuerklassen (geregelt im Einkommensteuergesetz):

  • **Steuerklasse I:** Ledige, verwitwete oder geschiedene ohne Kinder.
  • **Steuerklasse II:** Alleinerziehende ledige, verwitwete oder geschiedene mit Kindern.
  • **Steuerklasse III:** Verheirateter Alleinverdiener oder Doppelverdiener bei dem der andere Ehegatte auf Antrag beider die Steuerklasse V hat. Empfiehlt sich für Ehegatten, mit einem Vielverdiener (Steuerklasse III) und einem Wenigverdiener (Steuerklasse V).
  • **Steuerklasse IV:** Verheirateter Doppelverdiener, empfiehlt sich für Ehegatten, bei denen beide ungefähr gleichviel verdienen.
  • **Steuerklasse V:** Siehe Steuerklasse III.
  • **Steuerklasse VI:** Die Einteilung in die Steuerklasse VI erfolgt für Personen, die Arbeitsentgelte von mehreren Arbeitnehmern erhalten. Dies ist der Fall, wenn Sie mehrere Einkommen beziehen bei denen jeweils das Gehalt über die aktuelle Minijob-Verdienstgrenze von 556,- € hinausgeht.
Ihre Lohnsteuerklasse erfahren Sie über die Gehaltsabrechnung Ihres Arbeitgebers. Dieser kann Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anhand Ihrer persönlichen Steueridentifikationsnummer beim Finanzamt abfragen.

Die angegebenen Krankenversicherungssätze enthalten den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil. Inklusive des durchschnittlichen Zusatzbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2025 in Höhe von 2,5%. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung dient als Richtwert für die Krankenkassen zur Bestimmung ihres individuellen Zusatzbeitragssatzes. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist damit abhängig von Ihrer Krankenkasse. Dieser war in der Vergangenheit voll vom gesetzlich versicherten Arbeitnehmer/in zu tragen, seit dem Jahr 2019 muss sich der Arbeitgeber zur Hälfte beteiligen.

Unter der Beitragsbemessungsgrenze versteht man die Einkommensgrenze, bis zu welcher die Beiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung prozentual erhoben werden.

**Beitragsbemessungsgrenzen 2025:**
**Kranken- und Pflegeversicherung:** 5.512,50,- Euro / Monat oder 66.150,- Euro / Jahr.
**Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung west:** 8.050,- Euro / Monat oder 96.600,- Euro / Jahr.
**Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung ost:** 8.050,- Euro / Monat oder 96.600,- Euro / Jahr.

Die Versicherungspflichtgrenze ist Einkommensgrenze ab welcher ein Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Krankenversicherung austreten und in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln kann. Damit ein Arbeitnehmer in die PKV wechseln kann, muss sein Einkommen die Versicherungspflichtgrenze drei Jahre in Folge überschreiten. Für Freiberufler, Selbständige und Beamte ist die Versicherungspflichtgrenze bedeutungslos. Der Beitritt in die Private Krankenversicherung ist bei dieser Gruppe einkommensunabhängig möglich. Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2025 beträgt 73.800,- Euro.

Am 1. Juli 2023, wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,35 Prozent angehoben, auf insgesamt 3,4 Prozent. Der Zusatzbeitrag für Kinderlose beträgt seit diesem Tag 0,6 Prozent. Zusätzlich richtet sich der Beitragssatz nun auch an der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Demnach betragen die Beitragssätze für Arbeitnehmer (außer Bundesland Sachsen):

  • keine Kinder: 2,3%
  • 1 Kind: 1,7% (auch wenn das Kind älter als 24 Jahre ist)
  • 2 Kinder: 1,45%
  • 3 Kinder: 1,2%
  • 4 Kinder: 0,95%
  • 5 und mehr Kinder: 0,7 %