Das Arbeitslosengeld I ist ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch, der sich aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung ergibt, die aus einer vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt wurden. Im Gegensatz dazu ist Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) eine versicherungsunabhängige Sozialleistung. Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben Arbeitslose, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- **Anwartschaftszeit:** Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit muss für insgesamt 360 Tage (12 Monate) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestanden haben, aus der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.
- **Arbeitslosigkeit:** Sie müssen arbeitslos sein.
- **Meldung:** Die Meldung der Arbeitslosigkeit muss persönlich bei der Agentur für Arbeit vorgenommen worden sein.
- **Verfügbarkeit:** Sie müssen der Agentur für Arbeit zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen.
- **Keine vorübergehende Beschäftigung:** Sie dürfen keiner Beschäftigung nachgehen, die mehr als 15 Stunden pro Woche umfasst (Ausnahme: Nebenjob unter 15 Stunden).
Bei Eintritt des regulären Rentenalters besteht für Arbeitnehmer generell kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I. Dies gilt analog für Freiberufler, Selbstständige und arbeitslose Beamte. Selbstständige und Freiberufler können sich seit Anfang 2006 freiwillig (auf Antrag) versichern. Diese Möglichkeit gibt es allerdings nur für neue Firmengründer (§28a SGB III).