Grundsätzlich wird das gesamte Einkommen und verwertbares Vermögen des Antragstellers und der Bedarfsgemeinschaft auf den Bedarf angerechnet.
Anrechenbare Einkünfte können sein:
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit (z.B. Minijob)
- Renten und Pensionen
- Wohngeld (wird vorrangig gewährt)
- Unterhalt (z.B. von Ehegatten)
- Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)
- Einkünfte aus Nießbrauch-, Wohn- oder Altenteilrechten
- Kindergeld (wird in der Regel berücksichtigt)
- Sonstige Einkommen
Vom Einkommen abzugsfähig sind u.a.:
- Steuern auf das Einkommen
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- Angemessene Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen
- Werbungskosten (bei Erwerbseinkommen)
Nicht zum Einkommen zählen u.a.:
- Gesetzliche Leistungen für Kindererziehung (z.B. Erziehungsgeld)
- Unterhaltsansprüche an Kinder oder Eltern, deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.
- Grundrente oder Leistungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit (zur Hälfte).
Vermögen und Schonvermögen:
Zum verwertbaren Vermögen zählen z.B. Barvermögen, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen (Rückkaufwert), Kraftfahrzeuge sowie Haus- und Grundbesitz.
Es gibt jedoch Freibeträge (Schonvermögen), die nicht angerechnet werden:
- Ein Grundfreibetrag auf kleinere Barbeträge von derzeit bis zu 5.000 Euro pro Person.
- Ein angemessenes selbst genutztes Eigenheim oder Wohneigentum, das von der berechtigten Person und ihren Angehörigen bewohnt wird.
- **Besonders wichtig:** Vermögen aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge, wie der Riester-Rente, ist in der Anspar- und Auszahlungsphase vollständig geschützt und wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet (gemäß § 90 Abs. 2 Ziff. 1 SGB XII).
Kein Anspruch auf Grundsicherung kann bestehen, wenn:
- Das Jahreseinkommen von Unterhaltsverpflichteten (z.B. Kinder) über 100.000 Euro liegt.
- Die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt wurde (innerhalb einer 10-Jahres-Frist).
- Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.