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Grundsicherung berechnen 2025: Ihr Anspruch und die Höhe

Ermitteln Sie schnell und unkompliziert, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben.

Unser **Grundsicherungsrechner für 2025** unterstützt Sie dabei, eine erste Einschätzung Ihrer möglichen Leistungen zu erhalten. Das Thema Grundsicherung ist komplex und beinhaltet viele individuelle Sonderfälle, die unser Rechner teilweise berücksichtigt. Detailliertere Informationen und Erläuterungen zu spezifischen Aspekten finden Sie im ausführlichen Informationsteil weiter unten auf dieser Seite. Nutzen Sie dieses kostenlose Tool, um mehr Klarheit über Ihre finanzielle Absicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung zu gewinnen.

Berechnung Ihres Grundsicherungsanspruchs

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Wichtige Informationen zur Grundsicherung

Die Grundsicherung sichert den Lebensunterhalt von Menschen im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung.

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte und die Voraussetzungen für den Bezug!

Bild zur Grundsicherung

Haben Sie weitere Fragen?

Die Berechnung der Grundsicherung kann komplex sein.

Unsere Experten stehen Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Grundsicherung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine staatliche Sozialleistung, die den grundlegenden Lebensunterhalt für Personen sichert, die ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Anspruch haben in der Regel Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung ist zudem der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners wird bei der Bedarfsprüfung berücksichtigt.

**Beispiel:** Wenn Ihre gesetzliche Rente nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können Sie Leistungen der Grundsicherung erhalten.

Der Anspruch auf Grundsicherung setzt sich aus verschiedenen Bedarfen zusammen. Die wichtigsten Komponenten sind:

  • **Regelbedarf:** Dieser deckt die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Für Alleinstehende beträgt der Regelsatz (Stand 2025, Beispielwert) ca. 563 Euro pro Monat. Für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft gelten reduzierte Regelsätze pro Person (ca. 90% des Alleinstehenden-Satzes).
  • **Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU):** Angemessene Aufwendungen für Miete, Nebenkosten und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen. Die Angemessenheit wird von der örtlichen Behörde geprüft.
  • **Mehrbedarfe:** Für bestimmte Personengruppen können zusätzliche Bedarfe anerkannt werden, z.B.:
    • Bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "G" (17% des Regelsatzes).
    • Für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (17% des Regelsatzes).
    • Für Alleinerziehende (gestaffelt nach Alter und Anzahl der Kinder).
    • Für kostenintensive Ernährung bei bestimmten Krankheiten (Höhe richtet sich nach Art der Erkrankung).
  • **Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge:** Diese werden in der Regel vollständig übernommen.
  • **Einmalige Bedarfe:** In besonderen Fällen können Leistungen für Erstausstattungen (z.B. Wohnung, Kleidung bei Geburt) oder unaufschiebbare Bedarfe (z.B. Mietschulden zur Abwendung von Wohnungslosigkeit) als Darlehen gewährt werden.

**Beispiel Regelsätze (Stand 2025, illustrative Werte):**

Personengruppe Regelsatz pro Monat
Alleinstehende / Alleinerziehende 563,00 €
Pro Partner in Bedarfsgemeinschaft 506,00 €
Nicht erwerbsfähige Erwachsene (bis 25 J., ohne eigenen Haushalt) 450,40 €
Kinder 14-18 Jahre 471,00 €
Kinder 6-13 Jahre 390,00 €
Kinder 0-5 Jahre 357,00 €

*Hinweis: Die Regelsätze sind Beispielwerte für 2025 und können sich jährlich ändern. Die tatsächlichen Werte werden durch gesetzliche Anpassungen festgelegt.

Grundsätzlich wird das gesamte Einkommen und verwertbares Vermögen des Antragstellers und der Bedarfsgemeinschaft auf den Bedarf angerechnet.

Anrechenbare Einkünfte können sein:

  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit (z.B. Minijob)
  • Renten und Pensionen
  • Wohngeld (wird vorrangig gewährt)
  • Unterhalt (z.B. von Ehegatten)
  • Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)
  • Einkünfte aus Nießbrauch-, Wohn- oder Altenteilrechten
  • Kindergeld (wird in der Regel berücksichtigt)
  • Sonstige Einkommen

Vom Einkommen abzugsfähig sind u.a.:

  • Steuern auf das Einkommen
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • Angemessene Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen
  • Werbungskosten (bei Erwerbseinkommen)

Nicht zum Einkommen zählen u.a.:

  • Gesetzliche Leistungen für Kindererziehung (z.B. Erziehungsgeld)
  • Unterhaltsansprüche an Kinder oder Eltern, deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.
  • Grundrente oder Leistungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit (zur Hälfte).

Vermögen und Schonvermögen:

Zum verwertbaren Vermögen zählen z.B. Barvermögen, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen (Rückkaufwert), Kraftfahrzeuge sowie Haus- und Grundbesitz.

Es gibt jedoch Freibeträge (Schonvermögen), die nicht angerechnet werden:

  • Ein Grundfreibetrag auf kleinere Barbeträge von derzeit bis zu 5.000 Euro pro Person.
  • Ein angemessenes selbst genutztes Eigenheim oder Wohneigentum, das von der berechtigten Person und ihren Angehörigen bewohnt wird.
  • **Besonders wichtig:** Vermögen aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge, wie der Riester-Rente, ist in der Anspar- und Auszahlungsphase vollständig geschützt und wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet (gemäß § 90 Abs. 2 Ziff. 1 SGB XII).

Kein Anspruch auf Grundsicherung kann bestehen, wenn:

  • Das Jahreseinkommen von Unterhaltsverpflichteten (z.B. Kinder) über 100.000 Euro liegt.
  • Die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt wurde (innerhalb einer 10-Jahres-Frist).
  • Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Sind die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) zu hoch, trägt das zuständige Amt die erhöhten Kosten grundsätzlich für einen Übergangszeitraum in voller Höhe. Dies gilt für die Dauer, bis eine zumutbare Verwertung der alten und Beschaffung einer neuen, angemessenen Wohnung möglich ist. In der Regel werden unangemessene Kosten für maximal sechs Monate vom Amt übernommen.

**Richtwerte für angemessene Wohnungsgrößen (Beispiel):**

  • Haushalt mit einer Person: 45 bis 50 m²
  • Haushalt mit zwei Personen: 60 m² oder zwei Zimmer
  • Haushalt mit drei Personen: 75 m² oder drei Zimmer
  • Haushalt mit vier Personen: 85 bis 90 m² oder vier Zimmer
  • Pro weiterer Person: zusätzlich 10 bis 15 m² oder ein Zimmer

Die Angemessenheit wird immer individuell geprüft und kann sich je nach örtlichen Gegebenheiten und persönlichen Umständen (z.B. Behinderung) erhöhen.

Ja, neben den direkten Leistungen der Grundsicherung gibt es oft weitere Unterstützung und Vergünstigungen:

  • **Darlehen bei unzureichender Leistung:** Reicht die Grundsicherung in bestimmten Situationen nicht aus (z.B. defekte Waschmaschine), kann das Amt ein Darlehen gewähren. Dieses muss in der Regel zurückgezahlt werden (z.B. durch Einbehalt von 5% des monatlichen Regelsatzes).
  • **GEZ Rundfunkbeitrag:** Grundsicherungsempfänger können sich auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.
  • **Telefon-Sozialtarif:** Es gibt oft Vergünstigungen für Telefon- und Internetanschlüsse.
  • **Vergünstigte Eintritte:** Viele öffentliche Einrichtungen (z.B. Museen, Schwimmbäder, Theater) bieten ermäßigte Eintrittspreise an.
  • **Sozialtarife:** Einige Energieversorger oder Verkehrsbetriebe bieten spezielle Sozialtarife an.
  • **Nachteilsausgleiche:** Für schwerbehinderte Personen können weitere Nachteilsausgleiche gelten.